AGB – DLS Umzugsservice
1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BEAUFTRAGUNG EINES FRACHTFÜHRERS
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
Zusätzliche Leistungen
Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht angezeigt wurden, werden
gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss
erweitert wird. Grundlegend sind bei Frachtleistungen über 250 km Übernachtungs- / Verpflegungspauschalen von 45,- € /
pro Mitarbeiter anrechenbar. Kosten für Maut- und Frachtzusätze sind, sofern nicht vertraglich vereinbart, nach tatsächlichen
Bedarf abzugleichen.
Missverständnisse
Für Missverständnisse, die durch Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers entstehen und solche, die an andere zu ihrer
Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter von DLS Umzugsservice, haftet der Auftraggeber.
Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den
Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
ELEKTRO- UND INSTALLATIONSARBEITEN
Die Mitarbeiter der Firma DLS Umzugsservice führen keine Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an
EDV) durch.
Überprüfungspflicht des Umzugsgutes
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
FÄLLIGKEIT DES VEREINBARTEN ENTGELDES
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der
Verladung fällig. Der Rechnungsbetrag kann auch vorab auf das Konto der Firma DLS Umzugsservice überwiesen werden.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Firma DLS Umzugsservice berechtigt, den Umzug zu
stoppen und auf Kosten des Absenders einzulagern, § 419 findet entsprechende Anwendung.
TRINKGELDER
Trinkgelder an die Mitarbeiter dürfen nicht mit der Rechnung von DLS Umzugsservice verrechnet werden.
LAGERVERTRAG
Der Kunde hat die Lagerkosten vor Beladung des Transportfahrzeuges an die DLS Umzugsservice zu zahlen. Eine Beladung
des Transportfahrzeuges erfolgt erst bei Geldeingang bei der DLS Umzugsservice.
Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Auf Verlangen des
Auftraggebers können diese eingesehen werden.
Vereinbarung Recht.
Es gilt deutsches Recht.
AUFRECHNUNG
Gegen Ansprüche der Firma DLS Umzugsservice ist eine Aufrechnung nur mit fälligem Gegenansprüchen, die unbestritten sind
oder rechtskräftig möglich.
UMZUGSVERTRAG
Der Umzugsvertrag kommt durch die Annahmen des Kunden zustande.
Erfolgt die Annahme durch den Kunden später als 1 Woche nach Zusendung des Umzugsangebotes, so kommt der Vertrag
erst durch die Bestätigung der Annahme durch die Verwaltung von DLS Umzugsservice zustande.
STORNIERUNG DES VERTRAGES
Wird der Vertrag durch den Auftraggeber storniert, so sind 30% der Auftragssumme als Entschädigung für den Aufwand des
Auftragnehmers zu zahlen. Werden dem Auftragnehmer überlassene Umzugskartons nicht binnen 14 Tagen zurückgesandt, so
werden dem Auftraggeber pro nicht zurückgegebenem Karton 2,20 € berechnet.
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR HAFTUNG DLS Umzugsservice
EINSCHLIESSLICH HAFTUNGSVEREINBARUNGEN, TRANSPORTVERSICHERUNG
GEM. § 451 G HGB
ANWENDUNGSBEREICH
Die Firma DLS Umzugsservice haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Haftungshöchstbetrag
DLS Umzugsservice haftet wegen Verlust oder Beschädigung bis zu einem Betrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes, aber durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das
dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
BESONDERE HAFTUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE
1. durch Verschulden des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten. § 254 BGB bleibt unberührt.
2. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
3. durch Kernenergie und
4. an radioaktiven Stoffen
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, entstanden
Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es der Unternehmer nicht
verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer das Beoder Entladen nicht übernommen hat;
1. Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Lösen von
Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur , Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
2. Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der
Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Unternehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen
und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Unternehmer kann sich nicht auf diese
Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugmängeln oder auf den der Straßen
eigentümlichen Gefahren beruhen.
3. Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
1. bis zu einem Betrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum, siehe Haftungshöchstbetrag
auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nummer 1
errechnete Betrag.
2. Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt.
Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der
Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten.
Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert und in
dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung
zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes und in
beschädigtem Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung an
Ort und Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug was infolge des Verlustes oder der Beschädigung
des Gutes eintreten.
HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren
jeder Art, Dokumenten und Urkunden.
1. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
2. Schäden an Pflanzen oder Tieren;
Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette
sowie Tiere entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.
3. Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht.
ERLÖSCHEN DER ANSPRÜCHE
Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer.
offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung
schriftlich gerügt werden;
2. äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen zehn Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt
werden und der Ersatzberechtigte beweist, dass sie während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes
entstanden sind;
3. anderen als Güterschäden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend
gemacht werden.
Ausgenommen sind Ansprüche aus
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme
des Gutes, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er
sich nicht auf Absatz 1 berufen.
Verjährung der Ansprüche
Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der
Ablieferung der Sendung, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.
Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen
Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht
wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Unternehmer
dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltentmachtung
des Anspruchs 12 Monate vergangen sind. Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften.
AUSSERVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE, HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND –BESCHRÄNKUNGE
Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes
der Haftung.
Der Unternehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen
berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.
Auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können sich auch die Bediensteten
sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
AUSSERVERTRAGLICHE ANSPRÜCH
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Auftraggebers
gegen DLS Umzugsservice wegen Verlust oder Beschäftigung des Umzuggutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.
HAFTUNG DER MITARBEITER
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die
Haftungsbefreiungen und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn der vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.
AUSFÜHRENDER MÖBELSPEDITEUR
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, so haftet dieser für Schäden die durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen in gleicher Weise wie die Firma DLS
Umzugsservice. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem
Frachtvertrag zustehen. Werden MA des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die
Bestimmungen über die Haftung dieser.
TRANSPORTVERSICHERUNG
Zusätzlich zu der bestehenden gesetzlichen Versicherung kann das Transportgut gegen eine zusätzliche Prämie optimal
abgesichert werden.
Schadensmeldung
Schadenersatzansprüche können nur gestellt werden wenn alles ordnungsgemäß und klar erkennbar im Übernahme- bzw.
Abnahmeprotokoll festgehalten wurde. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 10
Tagen angezeigt werden.
GEFÄHRLICHES UMZUGSGUT
Der Auftraggeber ist verpflichtet, gefährliches Umzugsgut vor Beginn des Transportes anzugeben.